Sbg OrtstaxenG: § 2 Abs 1, § 3 Abs 1
Sind in einer Schutzhütte mit Ausnahme eines im dritten Obergeschoss ausgewiesenen Lagers mit 14 Schlafplätzen 11 Zimmer mit drei bis vier Betten zum Teil in der Form von Stockbetten ausgestattet, liegt bei der Unterbringung in den Zimmern kein "Lagerbetrieb" und somit insgesamt kein eine Ortstaxenbefreiung voraussetzender "überwiegender Lagerbetrieb" vor.