Oö LAO: § 77 Abs 1
ZustG §§ 7, 17 Abs 3
Enthält ein an Ehepartner gerichteter Kanalanschlussgeb-B des Gemeinderates einer oö Marktgemeinde keinen Hinweis darauf, dass mit der Zustellung dieser einzigen Ausfertigung an einen der Ehepartner die Zustellung des B an alle als vollzogen gilt, kann dieser allenfalls nur für einen von ihnen Wirksamkeit entfalten. Zur wirksamen Erlassung dieses B durch Zustellung an beide wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von seiner materiellen Adressierung an beide Ehegatten die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen, weil eine einzige Ausfertigung eines B nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann. Die postalische Hinterlegung eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes nach einem Zustellversuch an deren, wenn auch idente, Adresse bewirkt noch nicht, dass dieser gegenüber einem der beiden Adressaten iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG als zugestellt gilt. Eine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustG könnte gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt, erfolgen (vgl E 24. 5. 1996, 94/17/0320).