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Mangelhaft begründete Berufung im Verwaltungsstrafverfahren und unpräziser Verbesserungsauftrag

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/241ÖStZB 2009, 253 Heft 10 v. 15.5.2009

AVG § 13 Abs 3, § 63 Abs 3

VStG § 24

1. Eine Berufung in Verwaltungsstrafsachen hat den B zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angef B hinsichtlich des von der Beh angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft.

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