FinStrG §§ 8, 33 Abs 2 lit a, § 114
UStG 1994: § 3a Abs 5, § 12 Abs 1
1. Wurde die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch deswegen versagt, weil die den Rechnungen eines Geschäftsfreundes zugrunde liegenden Leistungen nicht in Österreich erbracht wurden, wäre in Bezug auf diese Rechnungen demnach ein Vorsteuerabzug selbst dann nicht möglich gewesen, wenn diese berichtigt worden wären, sodass dieses Argument einer Bestrafung wegen infolge Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden USt-Voranmeldungen bewirkten vorsätzlichen AbgHinterziehung nicht entgegensteht.