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Ex tunc-Wirkung der Aufhebung eines B

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/240ÖStZB 2009, 253 Heft 10 v. 15.5.2009

VwGG § 42 Abs 3

Nach § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angef B die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angef B befunden hat (ex tunc-Wirkung). Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des B und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene B von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl für viele E 16. 12. 2003, 2002/05/1505, mwN).

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