VwGG § 42 Abs 3
Nach § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angef B die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angef B befunden hat (ex tunc-Wirkung). Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des B und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene B von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl für viele E 16. 12. 2003, 2002/05/1505, mwN).