GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2
JN § 58
Wurde in einem Vergleich über eine Mietzins- und Räumungsklage einerseits eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen und wurde andererseits auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet, kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgeb ausschließlich darauf an, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht.