GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2
JN § 58
Wird in einem gegenüber der ursprünglichen Mietzinsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermines betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet, ist als Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgeb der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Vereinbarung eines Räumungstermines allein sagt bei der im GerichtsgebRecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist.