GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 4
Wird im Berufungsverfahren eine in erster Instanz geltend gemachte Hauptforderung nicht mehr geltend gemacht, sondern nur mehr die im Verfahren erster Instanz als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend gemachten Zinsen, sind diese Ansprüche als Berufungsinteresse zu sehen und der GebBemessung zugrunde zu legen.