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Gerichtsgeb bei Wegfall der Hauptforderung im Berufungsverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/231ÖStZB 2009, 249 Heft 10 v. 15.5.2009

GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 4

Wird im Berufungsverfahren eine in erster Instanz geltend gemachte Hauptforderung nicht mehr geltend gemacht, sondern nur mehr die im Verfahren erster Instanz als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend gemachten Zinsen, sind diese Ansprüche als Berufungsinteresse zu sehen und der GebBemessung zugrunde zu legen.

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