GGG § 7 Abs 1, § 9 Abs 2, § 20
ZPO § 70
GerichtsgebBefreiung aufgrund der Verfahrenshilfe besteht nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens. Gerichtsgeb, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, ... sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher GebFreiheit aus anderen Gründen (§ 10 GGG) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgeb, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Geb einzuheben.