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Verjährung von GebAnsprüchen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/229ÖStZB 2009, 249 Heft 10 v. 15.5.2009

GGG § 2 Z 1

GEG § 8 Abs 1

Aus den EBRV für das GEG 1948 (siehe 556 BlgNR 5.GP 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers dahin, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl 1962/288 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der GebAnspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des GebAnspruches beendet wird (zB wie hier durch Vergleichsabschluss oder etwa durch Eintritt der Rechtskraft eines Versäumungsurteiles, eines Zahlungsauftrages, eines Wechselzahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehles, die unbekämpft blieben), der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der GebAnspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3, Rz 18 zu § 6 ABGB bzw E 3. 10. 2002, 97/08/0600 ua).

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