GGG § 2
WFG § 53 Abs 4, § 56
Behauptet die Beh im Zusammenhang mit der Verneinung der EintragungsgebFreiheit hinsichtlich eines geförderten Wohnobjekts infolge Nutzflächenüberschreitung, dass aufgrund vorgelegter Fotos der 31,44 m2 große Kellerraum bzw die "beiden großen Kellerräume" aufgrund ihrer Ausstattung für Wohnzwecke geeignet seien, muss sie hiezu auch konkrete Feststellungen treffen, insb bezogen auf den maßgebenden Stichtag. Ausführungen der Beh in der Gegenschrift können fehlende Feststellungen im angef B nicht substituieren.