Stmk BauG: § 15 Abs 1
Stmk LAO: §§ 3, 156, 157
Der in § 15 Abs 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wortfolge „anlässlich der Erteilung der Baubewilligung“ kommt die Bedeutung zu, dass damit der AbgTatbestand im Verständnis des § 3 Abs 1 Stmk LAO umschrieben wird (vgl hiezu E 20. 11. 2002, 97/17/0499). Gegen die Auslegung dieser Wortfolge als - von der Verjährungsfrage losgelöste - Einschränkung des Zeitraumes, innerhalb dessen die AbgVorschreibung zulässig ist, spricht, dass sich auf ihrem Boden dann dem § 15 Abs 1 Stmk BauG ein maßgeblicher AbgTatbestand gar nicht entnehmen ließe, was keinesfalls dahingestellt bleiben kann, zumal jede AbgNorm auch die Umschreibung eines AbgTatbestandes voraussetzt. Aus der im AbgTatbestand des § 15 Abs 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wendung „anlässlich der Erteilung der Baubewilligung“ lässt sich somit bei systematischer Betrachtung iZm §§ 3, 156 und 157 Stmk LAO kein Gebot einer „zeitnahen“ Vorschreibung der ggstdl Abg ableiten (vgl insb § 3 Abs 3 Stmk LAO). Eine zeitliche Beziehung der Vorschreibung der Abg zur Erteilung der Baubewilligung ergibt sich vielmehr lediglich aus den Verjährungsvorschriften und damit insofern, als die Vorschreibung innerhalb der von der Erteilung der Baubewilligung an zu berechnenden Verjährungsfrist erfolgen muss (vgl hiezu insb die Ausführungen des VwGH zum insofern vergleichbaren AbgTatbestand des § 14 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 im E 20. 12. 1999, 93/17/0241).