OÖ HundehaltungsG:
§ 11 Abs 2
1. Wird ein Rottweiler nicht zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten, ist er kein Wachhund iSd § 11 Abs 2 OÖ HundehaltungsG 2002, für den nur die ermäßigte Hundeabg zu entrichten wäre.
OÖ HundehaltungsG:
§ 11 Abs 2
1. Wird ein Rottweiler nicht zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten, ist er kein Wachhund iSd § 11 Abs 2 OÖ HundehaltungsG 2002, für den nur die ermäßigte Hundeabg zu entrichten wäre.