ESt
EG: Art 43
1. In Deutschland gibt es bei der ESt eine Zusammenveranlagung von Eheleuten, wenn diese unbeschränkt stpfl sind. Die Zusammenveranlagung ist auch möglich, wenn ein Ehepartner im EU/EWR-Ausland wohnt, die gemeinsamen Einkünfte aber zumindest zu 90 % der deutschen ESt unterliegen (oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte einen Geringfügigkeitsbetrag nicht übersteigen).