ESt
EG: Art 39, 43, 49, 226
In Dänemark gab es eine Regelung betreffend Lebensversicherungen und Altersversorgung, nach der das Recht, Beiträge einkünftemindernd abzuziehen (bzw wenn vom Arbeitgeber bezahlt: das Recht, die Beiträge als AN-Einkünfte unberücksichtigt zu lassen), nur für Beitragszahlungen an Rentenversicherungsträger mit Sitz in Dänemark bestand. Für Beitragszahlungen an Rentenversicherungsträger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestand keine solche Steuererleichterung. Diese Regelung verstieß gegen Art 39, 43 und 49 EG.