ESt
EG: Art 43
Nach der in Belgien bestehenden Regelung kann der Gewinn „außer beim Beweis des Gegenteils“ geschätzt werden. In Bezug auf in Belgien tätige ausländische Betriebe besteht für den Fall einer solchen Gewinnschätzung ein Mindestbetrag (eine Mindestbemessungsgrundlage). Da dieser Mindestbetrag nur für die Betriebe von Gebietsfremden zur Anwendung kommt, liegt darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Art 43 EG würde seines Sinnes entleert, wenn man zuließe, dass der Mitgliedstaat der Niederlassung Mindestbemessungsgrundlagen nur bei gebietsfremden StPfl und allein deswegen anwendet, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Für die in der belgischen Regelung gelegene Diskriminierung gibt es auch keine Rechtfertigungsgründe.