Tir KanalanschlussGebV: §§ 2, 3, 4
TBO: § 3 Abs 2, § 20
Die Vorgangsweise, sämtliche Geschoße eines „Bürohauses mit Parkdeck“ unabhängig von ihrer baulichen Gestaltung in die Berechnung der für die Bemessung der Kanalanschlussgeb maßgebenden Baumasse einzubeziehen, ist unrichtig. Nach § 20 TBO ist die Baumasse nämlich geschoßweise aus dem umbauten Raum eines Gebäudes zu ermitteln. Daraus ergibt sich, dass geprüft werden muss, ob die einzelnen Geschoße jeweils überwiegend umschlossen sind.