WasserGebO d Stadtgemeinde Schärding: §§ 8, 9
FAG: § 15 Abs 1 Z 15, § 16 Abs 3 Z 4
In der Bestimmung des § 8 der WasserGebOrdnung der Stadtgemeinde Schäding, wonach durch diese VO privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden, ist keine ausreichende Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge über einen Verzicht auf die Vorschreibung von Wasserbezugsgeb zu erblicken.