Krnt LAO: § 93 Abs 1, § 104 Abs 1
K-FVAG: § 8
1. Im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer AbgErklärung unter Hinweis auf eine bestimmte AbgPflicht ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung jedenfalls aus der entsprechenden Regelung der LAO, weil die Partei zur Einreichung einer AbgErklärung aufgefordert worden ist. Eine solche Aufforderung ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abg, über die die AbgErklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer AbgErklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer AbgErklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie hat auch in diesem Fall aufgrund der Aufforderung die für den Bestand und den Umfang der AbgPflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der AbgVorschriften offenzulegen (§ 93 Abs1 Krnt LAO).