AusfErst VO (EG) 800/1999 : Art 3, 51
Ein Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern nach der Unterposition 0201 20 50 der Kombinierten Nomenklatur hat auch das Filet zu enthalten; fehlt dieses, liegt kein „Hinterviertel“ nach dieser Unterposition vor. Die Ausfuhrerstattung wird für unzerlegte und nicht für in Einzelteile zerlegte Hinterviertel gewährt. Werden Teile, wie zB das Filet, vom Hinterviertel getrennt, dann liegt kein „Hinterviertel“ der Unterposition 0201 20 50 vor; dies auch dann nicht, wenn die Hinterviertel und davon getrennt in Kisten die Filets mitversendet wurden. In einem solchen Fall wurden zwei Waren, nämlich Hinterviertel ohne Filet einerseits und davon getrennt Filets andererseits ausgeführt.