Einkommensteuer
EG: Art 56
Nach dem portugiesischen EStG gelten für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung einer in Portugal gelegenen (nicht betrieblichen) Immobilie unterschiedliche Besteuerungsregeln, je nachdem, ob der Veräußerer in Portugal ansässig ist oder nicht. Während der von Gebietsansässigen bei der Veräußerung von Immobilien erzielte Gewinn nur iHv 50 % berücksichtigt wird, unterliegt bei Gebietsfremden der gesamte bei der Veräußerung dieser Immobilien erzielte Gewinn der ESt. Da durch eine solche Regelung Gebietsfremde davon abgehalten werden, in Portugal Immobilieninvestitionen und folglich damit zusammenhängende Geschäfte, wie den Verkauf einer Immobilie, zu tätigen, liegt eine nach Art 56 EG verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs vor. Rechtfertigungsgründe für diese Beschränkung bestehen nicht.