Kapitalverkehrsteuern
RL 69/335/EWG : Art 12 Abs 1
Wenn der Aktionär seine Aktien an der AG A in die Ges B einbringt und von der Ges B dafür als Gegenleistung (im Wege der Kapitalerhöhung) GesAnteile erhält, darf zusätzlich zur GesSt bei der Ges B eine ÜbertragungsSt für die Übertragung der Aktien auf die Ges B erhoben werden. Im Rahmen der Regelung des Art 12 Abs 1 der Kapitalansammlungs-RL 69/335/EWG sind vom Verbot der Erhebung von Besitzwechselsteuern auf die der GesSt unterliegenden Vorgänge nämlich insb Börsenumsatzsteuern ausgenommen. Art 12 Abs 1 Buchst a der RL 69/335 erlaubt es ausdrücklich, dass bei der Übertragung von Aktien zusätzlich zu der infolge der Kapitalerhöhung anfallenden GesSt eine Steuer wie die finnische ÜbertragungsSt (BUSt) erhoben wird.