Kapitalverkehrsteuern
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 3
1. Befindet sich bei Gründung einer KapGes deren Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat, der keine GesSt erhebt (hier: Deutschland), und wird später die Geschäftsleitung der KapGes in einen Mitgliedstaat verlegt, der noch GesSt erhebt (hier: Österreich), ist der zweitgenannte Mitgliedstaat (hier: Österreich) nicht zur Erhebung von GesSt auf diesen Vorgang berechtigt.