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Verlegung der Geschäftsleitung einer österreichischen GmbH nicht gesellschaftsteuerpflichtig

Erkenntnisse des EuGHUniv.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn,ÖStZB 2008/536ÖStZB 2008, 685 Heft 23 v. 1.12.2008

Kapitalverkehrsteuern

RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 3

1. Befindet sich bei Gründung einer KapGes deren Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat, der keine GesSt erhebt (hier: Deutschland), und wird später die Geschäftsleitung der KapGes in einen Mitgliedstaat verlegt, der noch GesSt erhebt (hier: Österreich), ist der zweitgenannte Mitgliedstaat (hier: Österreich) nicht zur Erhebung von GesSt auf diesen Vorgang berechtigt.

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