Verbrauchsteuer
System-RL 92/12/EWG : Art 14
1. Nach der Rsp des EuGH in verschiedenen Zusammenhängen (zB Agrarrecht) ist der Begriff der höheren Gewalt im Allgemeinen iSv außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der Begriff der höheren Gewalt umfasst sohin ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft.