Verbrauchsteuer
System-RL 92/12/EWG : Art 8, Art 9
1. Nach Art 8 der System-RL wird die VerbrauchSt für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben, im Erwerbsmitgliedstaat geschuldet. Für den Erwerb von Mineralölen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, erlaubt jedoch Art 9 Abs 3 der RL eine nationale Regelung, wonach der VerbrauchSt-Anspruch auch in dem Mitgliedstaat, in den diese Mineralöle zum Zweck ihres Verbrauchs befördert worden sind, entsteht. Die Mitgliedstaaten können sich allerdings auf Art 9 Abs 3 der RL nur berufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: So müssen die Mineralöle, die der VerbrauchSt nach Art 9 Abs 3 der RL unterliegen, von den Privatpersonen oder auf deren Rechnung "auf atypische Weise befördert worden" sein; hierunter versteht diese Vorschrift "die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden".