Körperschaftsteuer
EG: Art 43, 56
1. Der Vorlagefall betrifft die in einem Drittland gelegene Betriebsstätte (bzw Personenges) einer in der EU ansässigen Ges. Die Konstellation fällt daher allein in den sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG (und nicht in jenen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 EG). Selbst wenn die streitige nationale Steuerregelung beschränkende Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr haben sollte, sind solche Auswirkungen eine zwangsläufige Folge der eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, sodass sie keine Prüfung anhand des Art 56 EG rechtfertigen.