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Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung betreffend Steuerfreiheit für nebenberufliche Lehrtätigkeit an inländischen (nicht auch an ausländischen) Universitäten.

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2008/514ÖStZB 2008, 641 Heft 22 v. 17.11.2008

Einkommensteuer

EG: Art 49

1. Wenn ein EU-Bürger an einer öffentlich-rechtlichen Universität nebenberuflich (selbstständig) eine Lehrtätigkeit ausübt, fällt der Vorgang unter die Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG. "Dienstleistungen" iSd Art 50 EG sind Leistungen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, wobei das Wesensmerkmal eines Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt. Es reicht aus, dass die Leistung nicht ohne Gegenleistung erbracht wird, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

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