B-VG Art 7 Abs 1
Sbg TourismusG 2003: § 2
Die Pflicht zur Entrichtung von Tourismusbeitrag wird nach den landesgesetzlichen Vorschriften zwar üblicherweise durch einen Sitz oder eine Betriebsstätte im jeweiligen Bundesland begründet. Der Landesgesetzgeber ist aber von Verfassungs wegen nicht gehindert, für den Tourismusbeitrag direkt an die im betreffenden Land getätigten Umsätze anzuknüpfen. Diese Art der Anknüpfung ist auch nicht im Fall der Mobilfunknetzbetreiber unsachlich, da sich der im Land (Sbg) entstehende Tourismusnutzen bei Mobilfunknetzbetreibern sehr wohl in der Höhe der Telekommunikationsumsätze mit den im Land (Sbg) ansässigen Kunden widerspiegelt. Dass zu den auf diese Weise erfassten Umsätzen sowohl solche mit "tourismusnahen" als auch solche mit "tourismusfernen" Kunden gehören, bzw dass diese Kunden in unterschiedlichem Maße Mobilfunk für "tourismusbezogene" Gespräche verwenden, schließt es nicht aus, die Mobilfunknetzbetreiber insgesamt als indirekt vom Tourismus profitierend anzusehen. Der Gesetzgeber geht - zulässigerweise - von der typisierenden Annahme aus, dass eine im Bundesland getätigte, nicht von vornherein für ein "Drittland" bestimmte Lieferung bzw Dienstleistung einen Tourismusnutzen im jeweiligen Bundesland indiziert.