B-VG Art 7 Abs 1
Sbg TourismusG 2003: § 38 Abs 3
1. Bei der Auslegung des § 38 Abs 3 Sbg TourismusG ist von Bedeutung, dass Beitragsgruppen iSd § 36 Sbg TourismusG eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppe zum Tourismus (und damit jeweils unterschiedlichen "Fremdenverkehrsnutzen") zum Ausdruck bringen. Nur dies rechtfertigt die unterschiedlichen Beitragssätze für die einzelnen Beitragsgruppen. Werden im Rahmen einer "Berufsgruppe" (Haupt)Umsätze getätigt, so ist davon auszugehen, dass diese in einer bestimmten, durch die Beitragsgruppen und die zugeordneten Beitragssätze näher konkretisierten Nähe zum Tourismus stehen. Im Rahmen dieser "Berufsgruppe" getätigten Hilfsumsätzen kommt keine eigenständige Bedeutung für die Einordnung in Beitragsgruppen zu.