B-VG Art 7 Abs 1
FLAG § 6 Abs 2 lit d
Nach § 8 Abs 6 FLAG idF BGBl I 2002/105 ist die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbeh entzogen. Vielmehr sind die entsprechenden Feststellungen auf der Grundlage einer Bescheinigung jener Institution, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist und die sich in diesem Zusammenhang auf ein ärztliches Sachverständigengutachten zu stützen hat, zu treffen. Es liegt ein willkürliches Verhalten der Beh (das den Gleichheitssatz verletzt) vor, wenn die Familienbeihilfenbeh die Selbsterhaltungsfähigkeit allein im Hinblick auf eine vom Kind tatsächlich (für eine bestimmte Zeit) ausgeübte Erwerbstätigkeit bejaht.