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KESt-Pflicht von verdeckten Gewinnausschüttungen und hiezu erforderliche Feststellungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/488ÖStZB 2008, 608 Heft 21 v. 3.11.2008

EStG 1988: § 93 Abs 2

KStG § 8 Abs 2

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnermittlung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, wobei solche verdeckten Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft entweder als überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder als zu geringe (fehlende) Einnahmen mindern können. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist dabei die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung,

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