EStG 1988: § 68 Abs 6 und 8
BAO § 93 Abs 3
Beschränkt sich die Sachverhaltsfeststellung im B über den Anspruch eines Grenzgängers auf begünstigte Behandlung von Nachtzuschlägen darauf, dass überhaupt Nachtarbeit geleistet worden ist und hiefür Zuschläge bezogen worden sind, während die Höhe der von der Beh pro Monat angenommenen Zuschläge dem B nicht zu entnehmen ist, und erscheint durch den Vergleich mit den dem erstinstanzlichen ESt-B zugrunde liegenden Einkünften eine Rückrechnung auf den Gesamtbetrag nicht möglich und ist der Sachverhaltsdarstellung des B im Übrigen auch nicht zu entnehmen, ob die Beh die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des § 68 Abs 6 letzter Satz EStG 1988, dass die Normalarbeitszeit im einzelnen Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr gelegen gewesen ist, als erwiesen angenommen hat, sowie ist, was die Darstellung der rechtlichen Würdigung anlangt, der Begründung des B nicht zu entnehmen, ob die Beh einen Anwendungsfall des § 68 Abs 6 zweiter Satz EStG 1988 angenommen hat und ob sie vom Vorliegen eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in AbgSachen iSd § 68 Abs 8 EStG 1988 ausgegangen ist, ist der B infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.