EStG 1988: § 30 Abs 1 Z 2
ABGB §§ 6, 8
1. Nach § 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung sind unter diese Best nur "Veräußerungsgeschäfte" zu subsumieren, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als deren Erwerb. Geschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien ausschließlich auf die Erzielung "einer Kursdifferenz" gerichtet ist, fielen daher nach § 30 Abs 1 Z 2 EStG in der Stammfassung nicht unter diesen Spekulationstatbestand, sodass Verluste aus diesen Geschäften auch nicht ausgleichsfähig waren.