FLAG § 2 Abs 1 lit c
BAO § 115 Abs 2, § 183 Abs 4
Mit Hinweisen auf ein "übliches" Vorgehen des FA oder eine besondere Abheftung der Gutachten im Akt ist eine Zustellung von Gutachten (hier betreffend eine psychische Behinderung eines seine Berufsausbildung unterbrechenden, volljährigen Kindes) an den Familienbeihilfe begehrenden Elternteil noch nicht ausgewiesen. Da der Partei entsprechend der Best des § 183 Abs 4 BAO von Amts wegen Parteiengehör zu gewähren ist, kann ein fehlendes Begehren den Verfahrensmangel nicht sanieren.