BAO § 284 Abs 1
Verabsäumt es ein Berufungswerber, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat er kein subjektives Recht auf amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl E 13. 10. 1993, 91/13/0058, VwSlg 6.821/F).