BAO: § 289 Abs 1, § 303 Abs 4,
§ 305 Abs 1
1. Gem § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden B herbeigeführt hätte. Es ist Aufgabe der AbgBeh, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl zB E 30. 9. 1987, 87/13/0006). Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO aufgrund einer abgbeh Prüfung zulässig sein, dann muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem FA nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (vgl zB E 5. 4. 1989, 88/13/0052). Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gem § 305 Abs 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Beh.