BAO § 289 Abs 2
Vlbg AbgVG: § 82
Die AbgBeh zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit (hier Vorschreibung von GetrSt), die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbeh in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen SachB im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf bspw nicht jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Hat die Rechtsmittelbeh diese Befugnis für sich in Anspruch genommen, dann ist dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Beh erster Instanz (vgl E 28. 2. 2002, 2000/16/0317).