BAO § 282 Abs 1, § 303 Abs 2
Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, dass die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, waren - nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 1998, BGBl 1999/28 - inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag auf Wiederaufnahme war zurückzuweisen (vgl E 24. 2. 1998, 95/13/0074).