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Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen inhaltlicher Mängel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/358ÖStZB 2008, 457 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

BAO § 282 Abs 1, § 303 Abs 2

Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, dass die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, waren - nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 1998, BGBl 1999/28 - inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag auf Wiederaufnahme war zurückzuweisen (vgl E 24. 2. 1998, 95/13/0074).

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