GGG §§ 14, 15 Abs 2
JN § 55 Abs 2
1. Die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus, dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen.
GGG §§ 14, 15 Abs 2
JN § 55 Abs 2
1. Die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus, dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen.