MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13
1. Eine Unterrichtseinrichtung stellte einige seiner Lehrer anderen Unterrichtseinrichtungen (Zieleinrichtungen) zur Verfügung, bei denen diese Lehrer unter der Verantwortung der jeweiligen Zieleinrichtung Unterricht erteilten. Der Zieleinrichtung oblag es, die Aufgaben des betreffenden Lehrers zu bestimmen. Das Gehalt des jeweiligen Lehrers wurde weiterhin von der ersten Unterrichtseinheit gezahlt. Die Zieleinrichtung musste es ohne Aufschlag erstatten. Strittig ist, ob diese Gestellung mehrwertsteuerpflichtig ist.