EStG 1988: § 8 Abs 1, § 16 Abs 1,§ 20 Abs 1 Z 2 lit d
1. Bei einem Key-Account-Manager kann der Mittelpunkt seiner Tätigkeit auch in einem häuslichen Arbeitszimmer liegen, wenn er von seinem Arbeitgeber verpflichtet wurde, für ein Arbeitszimmer zu sorgen.