EStG 1988: § 23 Z 2
BAO §§ 22, 188
Keine gemeinschaftlichen Einkünfte aus der Vermögensverwaltung werden erzielt, wenn eine natürliche Person als unecht stiller Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille Ges eingeht, sodass auch keine Verluste aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit der GmbH berücksichtigt werden können.