Beihilfenrecht
EG: Art 87, 88
In Belgien unterliegen Betriebe einer Steuer auf Motoren (Motorkraftsteuer). Es besteht aber eine Steuerbefreiung für Motoren, die in Erdgasverdichterstationen für den Antrieb der Kompressoren zur Erzeugung des Drucks in den Versorgungsleitungen eingesetzt werden. Die Befreiung kann als staatliche Beihilfe qualifiziert werden. Es ist Sache des nationalen Gerichtes zu beurteilen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind. Die etwaige Rechtswidrigkeit der Steuerbefreiung kann die Rechtmäßigkeit der Steuer nicht berühren, sodass die Unternehmen, die die Steuer zu entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken. Die Motorkraftsteuer ist keine Abg zollgleicher Wirkung iSd Art 25 EG und keine diskriminierende inländische Abg iSd Art 90 EG.