Kapitalverkehrsteuer
RL 69/335/EWG : Art 7 Abs
Art 7 Abs 1 Buchst bb der RL 69/335/EWG befreit einen Vorgang (Einbringung von GesAnteilen) von der Gesellschaftsteuer, wenn diese GesAnteile mindestens 5 Jahre nach der Einbringung gehalten werden. Wenn aufgrund einer Verschmelzung diese Anteile untergehen und dafür andere (neue) Anteile gewährt werden, geht die fünfjährige Behaltefrist (Pflicht, sie fünf Jahre zu halten) nicht auf diese neuen Anteile über.