Kapitalverkehrsteuer
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2
In Italien wird auf eine Fusion durch Aufnahme, bei der die aufnehmende Ges sämtliche Anteile der aufgenommenen Ges hält, eine Registersteuer von 1% des Vermögens der aufgenommenen Ges erhoben. Eine proportionale Steuer von 1% des Wertes der Kapitalzufuhr hat ihren Entstehungsgrund in der Kapitalzufuhr, sodass eine solche Steuer grundsätzlich als „Gesellschaftsteuer“ einzustufen ist. Die Zulässigkeit ist anhand der RL 69/335/EWG zu prüfen. Der Vorgang fällt unter Art 4 Abs 2 der RL, sodass grundsätzlich Gesellschaftsteuer erhoben werden könnte. Da der Vorgang aber eine Fusion iSd Art 7 Abs 1 darstellt, ist dieser von der Gesellschaftsteuer befreit. Somit steht die RL 69/335/EWG der italienischen Registersteuer entgegen.