Kapitalverkehrsteuer
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2
1. Bei einem Großmutterzuschuss tritt die Gesellschaftsteuerpflicht bei der den Zuschuss empfangenden Enkelges ein. Der Zuschuss führt erstens zu einer Erhöhung des GesVermögens der Enkelges, zweitens ist der Zuschuss geeignet den Wert der GesAnteile zu erhöhen und drittens stellt sich der Zuschuss als Leistung eines Gesellschafters dar. Der Zuschuss wurde zwar nicht vom Gesellschafter der Enkelges, sondern von deren Mutterges geleistet. Der EuGH folgt jedoch hins der Herkunft einer Kapitalzuführung nicht einem förmlichen Ansatz, sondern fragt nach der tatsächlichen Zurechnung. Da der fragliche Zuschuss von der Großmutterges an die Enkelges gezahlt