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Befreiung von Zigaretten von der Verbrauchsteuer, nur bei medizinischen Inhaltstoffen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2007/182ÖStZB 2007, 236 Heft 8 und 9 v. 16.4.2007

Verbrauchsteuern

RL 95/59/EG über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als USt: Art 7 Abs 2

Gem Art 7 Abs 2 RL 95/59/EG gelten Rauchwaren, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Das bedeutet, dass nur Erzeugnisse von der Verbrauchsteuer ausgenommen sind, die zum einen keinen Tabak enthalten und zum anderen ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Das Kriterium der Zusammensetzung eines Erzeugnisses kann als geeignet angesehen werden, eine medizinische Funktion nachzuweisen. Die medizinische Funktion einer Zigarette kann hingegen nicht nur aus ihrer Bezeichnung, der Art ihrer Vermarktung oder daraus, wie die Allgemeinheit sie wahrnimmt, hergeleitet werden.

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