FLAG § 2 Abs 2
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe für in Bosnien lebende Enkelkinder ist entscheidend und nachzuweisen, dass der Anspruchswerber im antragsggstdl Zeitraum zumindest die Hälfte der Lebenshaltungskosten der Enkelkinder getragen hat (§ 2