NoVAG § 1 Z 3, § 6 Abs 6
KFG §§ 37, 82 Abs 8
Wird ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht und von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA auch dann, wenn das Fahrzeug von einer Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht wurde.