EStG 1988: § 16 Abs 1
BAO § 295
1. Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung am Familienwohnsitz und am Ort der Berufsausübung können auch dann berechtigt sein, wenn die Ehe des StPfl durch Scheidung aufgelöst wurde, dieser auf Drängen der Kinder sich aber weiterhin auch am Familienwohnsitz aufhält.